Der TC Jagst Langenburg e. V. ist ein gemeinnütziger Verein. Das ist die aktuelle Satzung aus dem März 2017:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ‚Tennisclub Jagst e.V. Langenburg‘. Er hat seinen Sitz in Langenburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ulm eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  5. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  6. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (5) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  7. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
    Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Es gibt folgende Arten von Mitgliedschaften:

  1. Ehrenmitglieder
  2. Aktive Mitglieder
  3. Jugendmitglieder (Vereinsjugend)
  4. Passive Mitglieder

Über die Einstufung eines Mitgliedes entscheidet im Zweifelsfalle der Vorstand.

Zu 1.
Personen, die sich besondere Verdienste um den Tennissport oder um den Verein erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder, genießen aber Beitragsfreiheit.

Zu 2.
Aktive Mitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive Wahlrecht sowie – nach Vollendung des 18. Lebensjahres – auch das passive Wahlrecht.

Zu 3.
Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins, sie arbeitet nach der Vereinsjugendordnung, die mit einfacher Mehrheit von der Vorstandschaft genehmigt wird. Als Vereinsjugend gelten Schüler oder in der Berufsausbildung befindliche Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Erwerb der Mitgliedschaft als Jugendlicher bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Zu 4.
Passive Mitglieder (fördernde Mitglieder) sind solche Mitglieder, die die Tenniseinrichtungen des Vereins nicht nutzen.

§ 4 Mitgliedschaft des Vereins

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V., dessen Satzung er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen. (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Anträge auf Aufnahme müssen schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Jede Art von Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluss
  4. durch Auflösung des Vereins

§ 7 Austritt

Der Austritt kann nur am Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres dem Vorstand gegenüber durch Brief mit Unterschrift zu erklären. Die Rechte und Pflichten des Mitgliedes erlöschen mit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem der Austritt rechtswirksam wird.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

  • drei gleichberechtigte Vorsitzende
  • Kassier
  • der Schriftführer
  • der Sportwart
  • der Jugendsportwart

Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Werden für einen Posten mehrere Vorschläge eingebracht, dann ist Geheime Wahl erforderlich.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern des Gesamt-Vorstands, darunter mind. einer der drei gleichberechtigten Vorsitzenden.

Der Verein wird durch die drei gleichberechtigten Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von §26 BGB vertreten.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, dann kann der Vorstand nach seinem Ermessen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatz-Vorstandsmitgliedes einberufen. Spätestens in der nächsten, auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung muss ein Ersatz-Vorstandsmitglied gewählt werden, es sei denn, dass in dieser Mitgliederversammlung ohnehin Neuwahlen des Vorstandes stattfinden.

Die Amtsperiode des Ersatz-Vorstandsmitgliedes richtet sich nach der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe durch den Vorstand festgesetzt wird. Von der Beitragsleistung sind Ehrenmitglieder befreit.

§ 10 Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung, spätestens 1 Woche vorher, durch öffentliche Bekanntmachung in der Tageszeitung oder Amtsblatt zu laden sind.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  1. Geschäftsbericht des Vorstandes
  2. Bericht des Kassenprüfers
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Neuwahlen (alle 2 Jahre)
  5. Verschiedenes

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder; stimmberechtigt jedoch nur die volljährigen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung wird geleitet von einem der drei gleichberechtigten Vorsitzenden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Satzung oder Gesetz nicht anders vorgeschrieben, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige – Finanzamt Crailsheim – zu benachrichtigen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den sämtlichen teilnehmenden Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung der für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Form und Frist, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn diese von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.

Bezüglich der Protokollierung gilt §10 letzter Satz.

§ 12 Kassenprüfer

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Vereinsstrafen

Vereinsstrafen sind:

  • Verwarnung
  • Vorübergehender Ausschluss aus dem Spielbetrieb
  • Ausschluss aus dem Verein
  • Vereinsstrafen dürfen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verhängt werden.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und die Vereinskameradschaft,
  • Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
  • Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger, schriftlicher Mahnung.

Für die Verhängung von Vereinsstrafen über ein Mitglied ist der Vorstand zuständig.

Der diesbezügliche Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder. Vor der Beschlussfassung über eine Vereinsstrafe ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung vor dem Vorstand gegeben. Der Beschluss über eine Vereinsstrafe ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Rechtsweg ist gegen einen Vereinsstrafenbeschluss nicht zulässig.

§ 14 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 15 Ausschluss des Stimmrechtes

Sind im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung Beschlüsse zu fassen über ein Rechtsgeschäft mit einem Mitglied, dessen Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie oder über Angelegenheiten, welche ein Mitglied, seinen Ehegatten oder seine Verwandten in gerader Linie betreffen, so ist das Mitglied von der Abstimmung ausgeschlossen.

§ 16 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erfolgen.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen auf die Stadt Langenburg zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Stadt Langenburg zu werden.

Langenburg, März 2017